Aktie ist keineswegs gleich Aktie:

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und hierdurch Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Passagen behandeln die Aktien deutscher Gesellschaften. Die Rechte, über die Sie als Anteilseigner einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Landes.

Aktieninhaber ist Teilhaber - keinesfalls Darlehensgeber
Als Eigner einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Kreditgeber, sondern Mitinhaber der Gesellschaft, welche die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, allerdings ebenso Pflichten. Darunter ist speziell die Verbindlichkeit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu akzeptieren; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert plus gegebenenfalls ein Aufpreis (Ausgabeaufschlag), eingeschränkt. Nebenverpflichtungen sind bei determinierten Aktienarten möglich; sie müssen dann in der Urkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Gewinnquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Börsennotierungserträge. Die Aktie ist durchaus ein Risikopapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserlöse noch - überwiegend - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt indes eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen generell ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten bestehen für die in Umlauf setzende Einrichtung vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Präsentation des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) wie auch bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung betreffend der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die unverwandte freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.