Beleihungswertschwund des Depots zufolge Kursverfall

Beurteilen Sie bei dem Geschäftsabschluss Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darauf, inwieweit Sie zur Zahlung der Verzinsung und gegebenenfalls zeitnahen Rückzahlung des Kredits auch dann in der Lage sind, sofern anstatt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten. Im Einzelnen bestehen besonders folgende Fährnisse:
Änderung des Kreditzinssatzes;
Beleihungswertschwund des Depots zufolge Kursverfall;
Nachschuss aus anderen Liquiditätsmitteln,

um die Deckungsrelation wiederherzustellen und alternative Kreditkosten zu begleichen (besonders Sollzinsen, welche mittels der beliehenen Papiere nicht gesichert werden);
Verkauf der Depotwerte mit Defizit, insoweit Nachschuss nicht geschieht oder nicht reicht;
Nutzbarmachung des vollständigen Depotbestands bei Hinterlegungsvaluta;
Obliegenheit zur Rückzahlung der Restschulden bei nicht ausreichender Einnahmen aus der Nutzbarmachung des Depots.

Auch bei einem Schuldverschreibungsdepot ist eine Beleihung mit Unwägbarkeiten für Sie gepaart: Vor allem bei langlaufenden Anleihen mag eine starke Progression des Kapitalmarktzinsniveaus zu Kursverlusten führen, dermaßen dass die kreditgebende Einrichtung in Sachen Uberschreitung des Beleihungsgefüges weitere Sicherheiten von Ihnen nachfordern kann. Sowie Sie diese Abdeckung nicht herbeischaffen können, so ist das Finanzinstitut etwaig zu einem Veräusserung Ihrer Depotwerte angehalten.

Im Übrigen können steuerliche Wagnisse auf eine Kapitalanlage einwirken: Besteuerung beim Investor
Als Finanzier, welcher auf Rendite und Substanzerhaltung orientiert ist, sollten Sie die steuerlichen Darlegungen Ihrer Investition beachten. Letztlich ist der Nettoprofit für Sie von Maßgeblichkeit, das bedeutet der Erlös nach Abzug der Steuern.

Kapitalerlöse sind einkommensteuerpflichtig. Informieren Sie sich, vor einer Investition, über die steuerliche Behandlung zu Ihrer vorgesehenen Disposition, und eroieren Sie, ob diese Disposition im Übrigen unter dieser separaten Sichtweise Ihren persönlichen Erwartungen genügt. In diesem Fall ist Ihr Steuerberater wohl die korrekte Informationsquelle. Bitte respektieren Sie außerdem, dass die steuerliche Behandlung bei Kurserträg und Wertpapiererträgen vom Gesetzgeber abgeändert werden mag.