Umstände der Börsennotierungs- und Marktpreisverfälschung

Informationsersuchen fremdstaatlicher Aktiengesellschaften
Irrelevant, inwiefern fremdstaatliche Wertpapiere von der Bank im Inland oder im Ausland besorgt, verkauft oder in Verwahrung genommen werden: Die ausländischen Papiere unterliegen dem Rechtskontext des Landes, in dem die Besorgung, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung geschieht. Ebenso die Rechte und Pflichten wie auch die der Bank bestimmen sich aufgrund dessen gemäß

der dortigen Rechtsstruktur, die genauso die Mitteilung des Eignernamens designieren kann. So sind zum Beispiel Aktiengesellschaften mehrfach autorisiert oder sogar verpflichtet, über ihre Aktionäre Informationen einzuholen. Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktkontrollorgane, Börsen wie auch andere zur Aufsicht des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Im Hintergrund stehender Sinn jener Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind zum Beispiel Kennerverdachtsfälle oder Umstände der Börsennotierungs- und Marktpreisverfälschung. Es handelt sich in diesen Fällen um Sachverhalte, wie sie ebenso in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu bearbeiten sind. Soweit  das depotführende Bankhaus hiernach im Einzelfall zur Auskunftsaushändigung unter Bekanntmachung des Eignernamens angehalten ist, wird jener unterrichtet.

Risiko der Eigenverwahrung
Für den Fall, dass Wertpapiere in Eigenverwahrung in Verwahrung genommenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Fall des Untergangs solcher Urkunden, bspw. durch Brand oder Raub, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Aufgebotsverfahren eingesetzt werden muss, das beachtliche Kosten auslösen kann. Die Besorgung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Initiativen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung mehrere Jahre währen.