Wertpapiere in Eigenverwahrung lagern

Informationsgesuch fremdländischer Aktiengesellschaften
Unwesentlich, inwieweit ausländische Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland zugelegt, übertragen oder verwahrt werden: Die landfremden Wertpapiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Landes,

in dem die Akquisition, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung stattfindet. Sowohl die Rechte und Pflichten als auch die der Geschäftsbank konstituieren sich deswegen nach dem dortigen Rechtsrahmen, welche auch die Notifikation des Eignernamens einschließen kann. So sind bspw. Aktiengesellschaften des Öfteren berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Informationen einzuholen. Desgleichen gilt auch regelmäßig für landfremde Kapitalmarktkuratorien, Effektenbörsen und andere zur Aufsicht des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Hintergründe jener Auskunftsanträge staatlicher Stellen sind z. B. Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulierung. Es handelt sich derbei um Begebenheiten, wie sie ebenso in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu behandeln sind. Soweit  die depotführende Institution folgend im Einzelfall zur Auskunftserteilung unter Bekanntgabe des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser unterwiesen.

Risiko der Eigenverwahrung
Für den Fall, dass Wertpapiere in Eigenverwahrung gelagertwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Sachverhalt des Verlustes dieser Urkunden, etwa durch Brand oder Raub, für die Wiederherstellung der Rechte ein juristisches Gesuchsverfahren eingesetzt werden muss, das ansehnliche Kosten auslösen kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Schritte bis zur behelfsmäßigen Ausstellung etliche Jahre in Anspruch nehmen.