Wertpapiere in Eigenverwahrung: Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen

Informationsnachfrage fremdländischer Aktiengesellschaften
Irrelevant, in wie weit fremdländische Wertpapiere von der Geschäftsbank im Inland oder im Ausland gekauft, übertragen oder aufgehoben werden: Die ausländischen Papiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Staates, in dem die Aneignung,

die Veräußerung wie auch die Verwahrung erfolgt. Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die der Geschäftsbank bestimmen sich aufgrund dessen entsprechend der dortigen Rechtsordnung, welche auch die Offenlegung des Eignernamens disponieren mag. So sind bspw. Aktiengesellschaften oftmals autorisiert oder sogar verpflichtet, über ihre Teilhaber Daten einzuholen. Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für landfremde Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Effektenbörsen und andere zur Überwachung des Geldmarktes berechtigte Stellen. Hintergründe solcher Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind beispielsweise Eingeweihtenverdachtsfälle oder Tatbestände der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich derbei um Situationen, wie sie ebenfalls in Europa und Deutschland auf Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu bearbeiten sind. Soweit  die depotführende Geschäftsbank hiernach im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Offenlegung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener informiert.

Fährnis der Eigenaufbewahrung
Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung aufgehobenwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Fall des Verlustes solcher Urkunden, beispielsweise durch Feuer oder Entwendung, für die Wiederherstellung der Rechte ein gerichtliches Ausrufungsverfahren herbeigeführt werden muss, das beachtenswerte Kosten mit sich bringen kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur interimistischen Ausstellung mehrere Jahre dauern.