Wertpapiere unterliegen der Gesetzesordnung ihres jeweiligen Aufbewahrungsortes !

Von einem Verlust ausgenommen, mag man nichtsdestotrotz nicht zuletzt andere finanzielle Regressionen erfahren. Etwa durchlaufen Selbstverwahrer sehr oft erst nach Jahren durch Zufall bei der Eingabe von Coupons, dass die Schuldverschreibung bereits seit längerer Zeit vermöge einer Verlosung oder vorzeitiger Vertragsaufhebung zur

Tilgung fällig geworden ist, woraus ein Zinsverlust folgt. Zudem wird oft beobachtet, dass Dividendenscheine unterbreitet werden, welche ein in der Zwischenzeit terminiertes Bezugsrecht repräsentieren.

Fremdstaatliche Namenspapiere sollten grundsätzlich beileibe nicht in Eigenverwahrung gehalten werden. Bei solcher Verwahrweise wird der Besitzer mit Namen und Anschrift im Aktienbuch eingetragen. Die prompte Folge ist, dass sämtliche Gesellschaftsinformationen sowie jegliche Ausschüttungen geradlinig an ihn gelangen. In Erbschaftsfällen ist die jederzeitige Verkaufmöglichkeit dieser Papiere nicht stets gesichert. Eventuell wird der Eigenverwahrer genauso mit den auf ihn zuteilwerdenden fremdsprachlichen Unterlagen, Informationen, Voraussetzungen und so weiter überlastet sein.

Die Geschäftsbank lässt im Ausland gekaufte Anteilscheine von einem Dritten daselbst lagern. Angesichts dessen kommt im Allgemeinen eine Verwahrung in den Ländern zum Zuge, in denen der Herausgeber des Handelspapiers oder die Effektenbörse, über die das Handelspapier gekauft worden ist, ihren Sitz haben. Die Verantwortlichkeit des Geldinstitutes begrenzt sich hierbei auf die behutsame Auslese ebenso wie Unterweisung der Verwahrstelle.

Die Wertpapiere unterliegen im Hinblick auf Verwahrung der Gesetzesordnung wie noch den Geschäftsgebaren ihres jeweiligen Aufbewahrungsortes. Das Finanzinstitut stellt sicher, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder analoges Recht an den Kundenwerten alleinig geltend gemacht wird, sofern es sich aus der Besorgung, Verwaltung oder Verwahrung der Papiere ergibt. Die Handelspapiere hält das Finanzinstitut treuhänderisch ebenso wie eine so geheißene Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den fremdländischen Nationalstaat an, in dem sich die Handelspapiere aufbewahrt werden.