Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Teilhaber wird Mitbesitzer am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Firmen. Die Rechte, über welche Sie als Teilhaber einer landfremden Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Aktienbesitzer ist Teilhaber - keinesfalls Kreditor
Als Besitzer einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditgeber, sondern Mitinhaber der Unternehmung, die die Aktien ausgibt. Daraus resultieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, hingegen auch Pflichten. Darunter ist im Besonderen die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag plus ggf. ein Aufgeld (Agio), beschränkt. Nebenverpflichtungen sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen dann in der Aktienurkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen
Die Aktie bietet dem Finanzier zweierlei Profitquellen: zum einen Gewinnanteilsauszahlungen, zum anderen Börsennotierungsprofite. Die Aktie ist gleichwohl ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserträge noch - vornehmlich - Dividenden zugesichert werden. Erfolgt dennoch eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die ausgebende Unternehmung vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Präsentation des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) sowie hinsichtlich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung bezüglich der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und restringier ggf. die konstante freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.