Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier,

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs an einer Aktiengesellschaft in einer Urkunde verbrieft. Der Teilhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und dadurch Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über die Sie als Aktienbesitzer einer landfremden Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Teilhaber ist Mitbesitzer - nicht Kreditor
Als Eigentümer einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Kreditgeber, stattdessen Mitinhaber der Organisation, welche die Aktien ausgibt. Daraus resultieren zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, aber weiters Pflichten. Darunter ist speziell die Verpflichtung zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennwert plus gegebenenfalls ein Aufgeld (Agio), eingeschränkt. Nebenverpflichtungen sind bei festgelegten Aktienarten möglich; sie müssen als Folge in der Urkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Finanzier zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Kurserträge. Die Aktie ist allerdings ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserlöse noch - größtenteils - Dividenden garantiert werden. Erfolgt indes eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen in der Regel ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Formgebungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf setzende Gesellschaft vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Abbildung des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) ebenso wie hinsichtlich der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung bezüglich der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die jederzeitige freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.