Anteilseigner nicht verpflichtet das Aktienbuch einpflegen zu lassen

Eigentümer aktien
Eigneraktien lauten nicht auf den Namen, sondern auf den jeweiligen Eigentümer. Bei Eigneraktien ist ein Eigentumsaustausch ohne besondere Formalitäten machbar.

Namensaktien
Namensaktien werden prinzipiell auf den Namen des Shareholders in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft eingetragen. Dabei werden Name, Geburtsdatum, Adresse und Anzahl der gehaltenen Aktien eingetragen,

so dass der Firma der Kreis der Aktionäre namentlich vertraut ist. Vis-à-vis der Organisation gelten nur die eingetragenen Personen als Aktionäre. Allein diese mögen deswegen in der Regel Aktionärsrechte selbst oder vermöge Bevollmächtigter realisieren. Jeder Aktieninhaber mag von der Firma Information über die zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen Angaben verlangen. Ankündigungen zu Hauptversammlungen erhält der Anteilseigner im Großen und Ganzen unmittelbar von der Organisation.

Ein Aktienbesitzer ist keineswegs verpflichtet, sich in das Aktienregister erfassen zu lassen. Er gilt danach aber gegenüber der Gesellschaft nicht als Anteilseigner, was zur Folge hat, dass er weder Informationen von der Institution noch eine Ladung zur Hauptversammlung erhält. Dadurch verliert er ebenso sein Wahlrecht. Das Anrecht auf Zahlung der Dividende ist von der Einschreibung im Aktienbuch keinesfalls abhängig. Dieser richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Teilhaber zum Stichtag (benannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienregister wird elektronisch geführt und dient in Vernetzung mit einem elektronischen Abarbeitungssystem des Weiteren der Abarbeitung von Transaktionen, demnach Käufen und Verkäufen.

Aktien müssen in der Bundesrepublik stets dann in der Art von Namensaktien ausgegeben werden, wenn der Nennbetrag nicht ganz eingezahlt ist. Die Mindesteinzahlungsquote liegt bei 25 %; weitere Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) können von der Gesellschaft beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien tituliert man Aktien, deren Transfer auf einen neuen Aktionär zusätzlich an die Affirmation der Firma gebunden ist. Für die auflegende Institution sind vinkulierte Namensaktien somit von Vorteil, als sie die Übersicht über den Shareholderskreis behält. In der Bundesrepublik Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien demgegenüber keinesfalls mehrheitlich vor.