Bei offenen Kapitalanlagefonds ist die Zahl der Anteile,

Investmentanteilscheine
Bundesdeutsche Regelungen für fremdländische Kapitalanlagegesellschaften am deutschen Markt
Fremdstaatliche Kapitalanlagegesellschaften, die Produkte in Deutschland öffentlich vertreiben, unterliegen besonderen Richtlinien des Kapitalanlagegesetzes. Sie müssen die Intention zum öffentlichen Verkauf ihrer Erzeugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin in Papierform darstellen wie auch

festgelegte organisatorische wie noch rechtliche Erfordernisse befolgen. Bspw. mögen das Fondskapital von einer Verwahrende Bank verwahrt sowie ein oder vielfältige inländische Finanzinstitute als Zahlstellen tituliert werden, über die von den Anteilseignern geleistete oder für die Anteilsinhaber bestimmte Bezüge geleitet werden mögen. In jedem Fall hat als Schutzmechanismusfür die Geldgeber die BaFin die Befolgung der eindeutigen bundesdeutschen Anordnungen und Bedingungen durch die ausländische Investitionsgesellschaft zu evaluieren.

Offene und geschlossene Investmentfonds

Offene Kapitalanlagefonds: Bei offenen Kapitalanlagefonds ist die Zahl der Anteile, und im Zuge dessen der Kapitalanleger, von vornherein undefiniert. Die Fondsfirma begibt, je nach Nachfrage, zusätzlich Anteile sowie begebene Anteile entgegengenommen serden.

Bei den in der BRD ausgestellten InvestitionFonds handelt es sich in der Regel um nicht geschlossene Fonds. Von einem offenen Fonds mögen an sich jederzeit neue Anteile gekauft werden. Die Fondsfirma hat allerdings die Opportunität, die Emission von Fondsanteilen sporadisch zu beschränken, zeitweise anzuhalten oder endgültig einzustellen.

Im Zusammenhang der vertraglichen Vorbedingungen ist die Organisation verpflichtet, Anteilscheine zu Lasten des Fondsvermögens zum betreffenden offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Dabei ist für den Investor die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen im Allgemeinen gewährleistet. Investitionsanteilscheine werden oftmals ferner an der Wertpapierbörse gehandelt.